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1. GELTUNG DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen der Designerin und ihren Auftraggeber:innen abgeschlossenen Verträge bzw. der jeweils vereinbarten Leistungen. Die Geschäftsbedingungen sind vereinbart, wenn die Auftraggeber:innen ihnen nicht unverzüglich nach dem Zugang widersprechen.

1.2 Geschäftsbedingungen der Auftraggeber:innen, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn die Designerin ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

2. URHEBERRECHT UND NUTZUNGSRECHTE

2.1 Jeder der Designerin erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten der Designerin ist nicht Gegenstand des Vertrages. Er beinhaltet auch nicht die Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit der Arbeiten der Designerin. Entsprechende Recherchen liegen in der Verantwortung der Auftraggeber:innen.

2.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen, z. B. die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht erreicht werden. Damit gelten in einem solchen Fall insbesondere die urhebervertragsrechtlichen Regeln der §§ 31 ff. UrhG; darüber hinaus stehen den Parteien insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.

2.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Designerin weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die Designerin, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu fordern. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt⁄AGD übliche Vergütung als vereinbart.

2.4 Die Designerin überträgt den Auftraggeber:innen die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung an die Auftraggeber:innen über.

2.5 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden; eine Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang hinaus ist nicht gestattet und berechtigt die Designerin, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der vereinbarten Vergütung für diese erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu fordern.

2.6 Die Designerin ist auf den Vervielfältigungsstücken als Urheberin zu nennen, solange nichts anderes vereinbart ist. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Designerin zu einer Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der vereinbarten Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.

2.7 Vorschläge oder Mitarbeit der Auftraggeber:innen haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

3. VERGÜTUNG

3.1 Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die die Designerin für ihre Auftraggeber:innen erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

3.2 Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung.

3.3 Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und⁄oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.

3.4 Werden die Entwürfe später, oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen, genutzt, so ist die Designerin berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.

4. FÄLLIGKEIT DER VERGÜTUNG & VERZUG

4.1 Die Vergütung ist, solange nicht anders vereinbart, innerhalb von 10 Werktagen fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Erfordert der Auftrag von der Designerin finanzielle Vorleistungen, so sind Abschlagszahlungen vorab in voller Höhe der Vorleistungen zu zahlen.

4.2 Bei Zahlungsverzug kann die Designerin Verzugszinsen in Höhe von 7 % über dem jeweiligen aktuellen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.

4.3 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die die Auftraggeber:innen zu vertreten haben, so kann die Designerin eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann sie auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

5. GESTALTUNGSFREIHEIT, ABNAHME & VORLAGEN

5.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen sowie die Verweigerung der Abnahme hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünschen die Auftraggeber:innen während oder nach der Produktion Änderungen, so haben sie die Mehrkosten zu tragen. Die Designerin behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

5.2 Die Auftraggeber:innen versichern, dass sie zur Verwendung aller Inhalte und Vorlagen berechtigt sind, die der Designerin übergeben werden. Sollten sie entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellen die Auftraggeber:innen die Designerin von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

6. SONDERLEISTUNGEN, NEBEN- UND REISEKOSTEN

6.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.

6.2 Die Designerin ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Auftraggeber:innen zu bestellen. Die Auftraggeber:innen verpflichten sich, der Designerin entsprechende Vollmacht zu erteilen.

6.3 Soweit Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Designerin abgeschlossen werden, verpflichten sich die Auftraggeber:innen, die Designerin im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

6.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sowie Versandkosten, sind von den Auftraggeber:innen zu erstatten.

6.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit den Auftraggeber:innen abgesprochen sind, sind von diesen zu erstatten.

7. EIGENTUMSVORBEHALT

7.1 Für Entwürfe und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch die Eigentumsrechte übertragen.

7.2 Die Versendung der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung der Auftraggeber:innen.

7.3 Die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum der Designerin. Die Designerin ist nicht verpflichtet, offene Dateien, Layouts, und Schriften, die im Computer erstellt wurden, an die Auftraggeber:innen herauszugeben. Wünschen die Auftraggeber:innen die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat die Designerin den Auftraggeber:innen Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung der Designerin geändert werden.

8. KORREKTUR, PRODUKTIONSÜBERWACHUNG, BELEGMUSTER & EIGENWERBUNG

8.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind der Designerin Korrekturmuster vorzulegen.

8.2 Die Produktionsüberwachung durch die Designerin erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist die Designerin berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Sie haftet für Fehler nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

8.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlassen die Auftraggeber:innen der Designerin 5 bis 10 einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich. Die Designerin ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zweck der Eigenwerbung in sämtlichen Medien zu verwenden. Im Übrigen darf sie auf das Tätigwerden für die Auftraggeber:innen hinweisen.

9. HAFTUNG

9.1 Die Designerin verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen und insbesondere auch ihr überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Sie haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.

9.2 Die Designerin verpflichtet sich, ihre Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet sie nicht für ihre Erfüllungsgehilfen.

9.3 Sofern die Designerin notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer:innen keine Erfüllungsgehilfen. Die Designerin tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittlerin auf und übernimmt für Dritte keinerlei Haftung.

9.4 Mit der Genehmigung bzw. Freigabe von Entwürfen oder Reinzeichnungen durch die Auftraggeber:innen übernehmen diese die Verantwortung für die Richtigkeit von Produkt, Text und Bild.

9.5 Für solche von den Auftraggeber:innen freigegebenen Entwürfe, Texte und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung der Designerin.

9.6 Die Designerin haftet nicht für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten.

9.7 Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 10 Tagen nach Ablieferung des Werks bei der Designerin schriftlich geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.

9.8 Bei Videoproduktionen und Fotoshootings geht die Designerin davon aus, dass fotografierte bzw. gefilmte Personen deren Rechte am Bild an die Auftraggeber:innen übertragen haben. Die Auftraggeber:innen verpflichten sich, die zur Verfügung gestellten Fotos auf deren rechtlich unbedenkliche Verwendung zu prüfen. Für eventuelle Regressansprüche haften die Auftraggeber:innen.

9.9 Bei Datenverlust durch höhere Gewalt oder Dateibeschädigungen übernimmt die Designerin keine Haftung. Dies gilt auch für Quelldateien von Websites. Die Designerin kann die Reproduktion der Arbeit in Absprache mit den Auftraggeber:innen nach Aufwand abrechnen.

10. VERTRAGSAUFLÖSUNG

10.1 Sollten die Auftraggeber:innen den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält die Designerin die vereinbarte Vergütung aller angefangenen und abgeschlossenen Leistungsphasen. Bei Kündigung vor Arbeitsbeginn erhält die Designerin 10 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung. Darüber hinaus sind abweichende individuelle Vereinbarungen möglich. Den Auftraggeber:innen bleibt der Beweis tatsächlich geringerer Leistungen oder höherer Aufwendungen vorbehalten.

11. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

11.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Designerin

11.2 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht [Salvatorische Klausel].

11.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.